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BGBl. II Nr. 218/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3 oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3, oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
(2)Absatz 2Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten (Anm. 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in §§ 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang III oder IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten Anmerkung 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraphen 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang römisch III oder römisch IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.
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Anm. 1: Art 9 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In den §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den §§ 3, 4 und § 6 Abs. 2.)Anmerkung 1: Artikel 9, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, lautet: „In den Paragraphen 3,, 4 und 6 Absatz eins, wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den Paragraphen 3,, 4 und Paragraph 6, Absatz 2,)