(4)Absatz 4Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 49 Abs. 8 und 9 TAMG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß Paragraphen 3, und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß Paragraph 49, Absatz 8 und 9 TAMG in Verbindung mit Paragraph 12, Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2009,, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Absatz 2, ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.