Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Durchführung der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
  2. Absatz 2Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40268000