Absatz einsTGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einsSie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
- Ziffer 2Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß Paragraph 10, erfüllt werden.
- Ziffer 3Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
- Ziffer 4Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens sieben Jahre lang – auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD – aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
- Ziffer 5Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
- Ziffer 6Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
- Ziffer 7Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
- Ziffer 8Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
- Ziffer 9Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
- Ziffer 10Sie haben neben den in Ziffer 4, genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.