Absatz einsAlle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einsDie tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten.
- Ziffer 2Sie haben die erforderlichen Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes sowie auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
- Ziffer 3Sie haben bei Betriebsbesuchen die vom Tierhalter zur Verfügung zu stellende saubere Schutzkleidung zu verwenden.
- Ziffer 4Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des Paragraph 10, weiterzubilden.
- Ziffer 5Sie haben bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes die diesen treffenden Verpflichtungen dieser Verordnung einzuhalten.