Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, stattzugeben, wenn:
- Ziffer einsder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Ziffer 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Ziffer 13, gegeben sind und
- Ziffer 2die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Ziffer eins bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Ziffer eins bis 11 entspricht und
- Ziffer 3sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
- Ziffer 4hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
- Litera aUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
- Litera bRegistrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
- Litera cRegistrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
- Litera dÜbermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
- Litera eVorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
- Litera fzentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Ziffer 7,, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
- Litera gjährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Ziffer 2, ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.