(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.