Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2,

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267974