Zollanmeldungs-Verordnung 2024
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 2
01.12.2024
ZollAnm-V 2024
35/02 Zollgesetz
Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.
30.01.2025
20012821
NOR40267974