Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.01.2025

Außerkrafttretensdatum

24.03.2026

Abkürzung

ACGV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins und TP 28 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1995, treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Tarifposten 2 Litera b,, 4, 5a, 8 Litera c und d, 9 Litera c,, 16, 26, 26a, 28 Litera m,, 29 Litera m,, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 und der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2008, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2009, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, anzuwenden. Mit Inkrafttreten des römisch zwei. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,, außer Kraft.
  10. Absatz 10,Die Tarifposten 1 Litera l,) vi-viii), Litera q,) und Litera r,), 2 Litera a,), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 Litera e,) und f), 19b Litera e,) und f), 20b und 20c des römisch zwei. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des römisch zwei. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, anzuwenden.
  11. Absatz 11,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des römisch zwei. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014,.
  12. Absatz 12,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2015, anzuwenden.
  13. Absatz 13,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2016, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  14. Absatz 14,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2017, keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.
  15. Absatz 15,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018, anzuwenden.
  16. Absatz 16,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2019, tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2019, anzuwenden.
  17. Absatz 17,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2019, anzuwenden.
  18. Absatz 18,Paragraph 4, sowie der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022, anzuwenden.
  19. Absatz 19,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2025, tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2025, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007498

Dokumentnummer

NOR40267873