Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

09.01.2025

Unterzeichnungsdatum

20.12.1988

Index

89/05 Suchtgifte

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN

StF: BGBl. III Nr. 154/1997 idF BGBl. III Nr. 141/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 125 AB 653 S. 70.BR: AB 5431 S. 626.)

Änderung

BGBl. III Nr. 8/2003 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 137/2011 (K – Geltungsbereich D)

BGBl. III Nr. 79/2013 (K – Geltungsbereich D)

BGBl. III Nr. 100/2013 (K – Geltungsbereich D)

BGBl. III Nr. 120/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 112/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 181/2016 (K – Geltungsbereich D)

BGBl. III Nr. 65/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 138/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 133/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2021 (K – Geltungsbereich D)

BGBl. III Nr. 178/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 191/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2025 (K – Geltungsbereich D)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch III 28/2001 D, römisch III 65/2018 *Afghanistan römisch III 154/1997 *Ägypten römisch III 154/1997 *Albanien römisch III 88/2006 *Algerien römisch III 154/1997 *Andorra römisch III 88/2006 *Angola römisch III 88/2006 *Antigua/Barbuda römisch III 154/1997 *Argentinien römisch III 154/1997 *Armenien römisch III 154/1997 *Aserbaidschan römisch III 154/1997 *Äthiopien römisch III 154/1997 *Australien römisch III 154/1997 *Bahamas römisch III 154/1997 *Bahrain römisch III 154/1997 *Bangladesch römisch III 154/1997 *Barbados römisch III 154/1997 *Belarus römisch III 154/1997 *Belgien römisch III 154/1997 *Belize römisch III 154/1997 *Benin römisch III 154/1997 *Bhutan römisch III 154/1997 *Bolivien römisch III 154/1997 *Bosnien-Herzegowina römisch III 154/1997 *Botsuana römisch III 154/1997 *Brasilien römisch III 154/1997 *Brunei römisch III 154/1997 *Bulgarien römisch III 154/1997 *Burkina Faso römisch III 154/1997 *Burundi römisch III 154/1997 *Cabo Verde römisch III 154/1997 *Chile römisch III 154/1997 *China römisch III 154/1997, römisch III 88/2006 *Costa Rica römisch III 154/1997 *Côte d’Ivoire römisch III 154/1997 *Dänemark römisch III 154/1997 *Deutschland römisch III 154/1997, römisch III 28/2001 D *Dominica römisch III 154/1997 *Dominikanische R römisch III 154/1997 *Dschibuti römisch III 88/2006 *Ecuador römisch III 154/1997 *El Salvador römisch III 154/1997 *Eritrea römisch III 88/2006 *Estland römisch III 88/2006 *Eswatini römisch III 154/1997 *EWG römisch III 154/1997 *Fidschi römisch III 154/1997 *Finnland römisch III 154/1997 *Frankreich römisch III 154/1997 *Gabun römisch III 134/2011 *Gambia römisch III 154/1997 *Georgien römisch III 88/2006 *Ghana römisch III 154/1997 *Grenada römisch III 154/1997 *Griechenland römisch III 154/1997 *Guatemala römisch III 154/1997 *Guinea römisch III 154/1997 *Guinea-Bissau römisch III 154/1997 *Guyana römisch III 154/1997 *Haiti römisch III 154/1997 *Heiliger Stuhl römisch III 120/2013 *Honduras römisch III 154/1997 *Indien römisch III 154/1997 *Indonesien römisch III 88/2006 *Irak römisch III 88/2006 *Iran römisch III 154/1997 *Irland römisch III 154/1997, römisch III 137/2011 D *Island römisch III 88/2006 *Israel römisch III 88/2006 *Italien römisch III 154/1997 *Jamaika römisch III 154/1997 *Japan römisch III 154/1997 *Jemen römisch III 154/1997 *Jordanien römisch III 154/1997 *Jugoslawien/BR römisch III 154/1997 *Kambodscha römisch III 88/2006 *Kamerun römisch III 154/1997 *Kanada römisch III 154/1997 *Kasachstan römisch III 154/1997 *Katar römisch III 154/1997 *Kenia römisch III 154/1997 *Kirgisistan römisch III 154/1997 *Kolumbien römisch III 154/1997, römisch III 88/2006 *Komoren römisch III 88/2006 *Kongo römisch III 88/2006 *Kongo/DR römisch III 88/2006 *Korea/DVR römisch III 134/2011 *Korea/R römisch III 88/2006 *Kroatien römisch III 154/1997, römisch III 151/2021 D *Kuba römisch III 154/1997 *Kuwait römisch III 88/2006 *Laos römisch III 88/2006 *Lesotho römisch III 154/1997 *Lettland römisch III 154/1997, römisch III 137/2011 D *Libanon römisch III 154/1997 *Liberia römisch III 88/2006 *Libyen römisch III 154/1997 *Liechtenstein römisch III 134/2011 *Litauen römisch III 8/2003 D, römisch III 88/2006, römisch III 16/2025 *Luxemburg römisch III 154/1997 *Madagaskar römisch III 154/1997 *Malawi römisch III 154/1997 *Malaysia römisch III 154/1997 *Malediven römisch III 88/2006 *Mali römisch III 154/1997 *Malta römisch III 154/1997 *Marokko römisch III 154/1997 *Marshallinseln römisch III 134/2011 *Mauretanien römisch III 154/1997 *Mauritius römisch III 88/2006 *Mexiko römisch III 154/1997 *Mikronesien römisch III 88/2006 *Moldau römisch III 154/1997 *Monaco römisch III 154/1997 *Mongolei römisch III 88/2006 *Montenegro römisch III 134/2011 *Mosambik römisch III 88/2006 *Myanmar römisch III 154/1997, römisch III 120/2013 *Namibia römisch III 134/2011 *Nauru römisch III 120/2013 *Nepal römisch III 154/1997 *Neuseeland römisch III 88/2006, römisch III 120/2013 *Nicaragua römisch III 154/1997 *Niederlande römisch III 154/1997, römisch III 88/2006, römisch III 100/2013 D, römisch III 181/2016 D *Niger römisch III 154/1997 *Nigeria römisch III 154/1997 *Nordmazedonien römisch III 154/1997 *Norwegen römisch III 154/1997, römisch III 28/2001 D *Oman römisch III 154/1997 *Pakistan römisch III 154/1997 *Palästina römisch III 65/2018 *Palau römisch III 138/2019 *Panama römisch III 154/1997 *Paraguay römisch III 154/1997 *Peru römisch III 154/1997 *Philippinen römisch III 154/1997, römisch III 88/2006 *Polen römisch III 154/1997 *Portugal römisch III 154/1997 *Ruanda römisch III 88/2006 *Rumänien römisch III 154/1997, römisch III 8/2003 D *Russische F römisch III 154/1997 *Sambia römisch III 154/1997 *Samoa römisch III 88/2006 *San Marino römisch III 88/2006, römisch III 133/2020 *São Tomé/Príncipe römisch III 154/1997 *Saudi-Arabien römisch III 154/1997 *Schweden römisch III 154/1997 *Schweiz römisch III 88/2006 *Senegal römisch III 154/1997 *Serbien-Montenegro römisch III 88/2006 *Seychellen römisch III 154/1997 *Sierra Leone römisch III 154/1997 *Simbabwe römisch III 154/1997 *Singapur römisch III 88/2006 *Slowakei römisch III 154/1997, römisch III 8/2003 D *Slowenien römisch III 154/1997, römisch III 28/2001 D *Spanien römisch III 154/1997 *Sri Lanka römisch III 154/1997 *St. Kitts/Nevis römisch III 154/1997 *St. Lucia römisch III 154/1997 *St. Vincent/Grenadinen römisch III 154/1997 *Südafrika römisch III 88/2006 *Sudan römisch III 154/1997 *Südsudan römisch III 191/2023 *Suriname römisch III 154/1997 *Syrien römisch III 154/1997 *Tadschikistan römisch III 154/1997 *Tansania römisch III 154/1997 *Thailand römisch III 88/2006 *Timor-Leste römisch III 112/2014 *Togo römisch III 154/1997 *Tonga römisch III 154/1997 *Trinidad/Tobago römisch III 154/1997 *Tschad römisch III 154/1997 *Tschechische R römisch III 154/1997, römisch III 137/2011 D *Tunesien römisch III 154/1997 *Türkei römisch III 154/1997, römisch III 79/2013 D *Turkmenistan römisch III 154/1997 *Uganda römisch III 154/1997 *Ukraine römisch III 154/1997, römisch III 137/2011 D, römisch III 181/2016 D, römisch III 33/2025 D *Ungarn römisch III 154/1997, römisch III 8/2003 D *Uruguay römisch III 154/1997 *USA römisch III 154/1997 *Usbekistan römisch III 154/1997 *Vanuatu römisch III 88/2006 *Venezuela römisch III 154/1997 *Vereinigte Arabische Emirate römisch III 154/1997 *Vereinigtes Königreich römisch III 154/1997, römisch III 88/2006, römisch III 65/2018 *Vietnam römisch III 88/2006, römisch III 178/2022 *Zentralafrikanische R römisch III 88/2006 *Zypern römisch III 154/1997, römisch III 28/2001 D

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2025,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz 2, für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen Anmerkung, richtig: Grenadinen), Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch VI.19]:

Heiliger Stuhl, San Marino, Vereinigtes Königreich

Österreich:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 7, Absatz 8, als zuständige Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Artikel 7, Absatz 9, als annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.

Erklärungen

Zu Artikel 2 :,

„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Artikel 2, Absatz eins, dahingehend, daß der Inhalt dieser grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Artikel 3, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2,, Absatz 10 und Absatz 11,, Artikel 5, Absatz 4, Litera c,, Absatz 7 und Absatz 9, oder Artikel 11, Absatz eins, enthalten sind.“

Zu Artikel 3 :,

„Die Republik Österreich legt Artikel 3, Absatz eins und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.“

Zu Artikel 7, Absatz 10 bis 12:

„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.“

Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons zu Artikel 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams zu Artikel 6, des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch erhoben.

Algerien: Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2, über die verpflichtende Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

Andorra: Vorbehalte:

Im Hinblick auf die in Artikel 32, Absatz 4, vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Im Hinblick auf Absatz 2, geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Absatz eins, des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Erklärung:

Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.

Bahrain: Vorbehalt:

Bahrain erachtet sich durch Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.

Belize: Vorbehalt:

Nach Artikel 8, des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.

Dementsprechend wird Belize Artikel 8, des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können, soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.

Bolivien:

Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zu Protokoll und erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.

Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens bilden, umfassen.

Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus:

Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß, Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.

Brunei Darussalam: Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Artikel 32, des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich durch die Absatz 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.

China:

Nach Artikel 32, Absatz 4, erachtet China sich durch die Absatz 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.

Die Volksrepublik China teilte am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Dänemark: Zu Art. 17:

Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Artikel 17, erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.

Deutschland: Erklärung:

Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf die sich Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: Erklärung:

Artikel 27,

Absatz 2, des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten ist.

In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in Artikel 12, des Übereinkommens behandelt werden.

Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens weitere Erklärungen abzugeben.

Frankreich: Vorbehalte:

Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2, nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Absatz eins, des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind.

Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 3, nicht gebunden.

Indonesien:

Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.

Israel:

Gemäß Artikel 32, Absatz 4, erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Absatz 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Kolumbien: Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 6 und 9 oder Artikel 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,)
  2. Ziffer 2
    In bezug auf Artikel 5, Absatz 7, des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr der Beweislast gebunden.
  3. Ziffer 3
    Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz eins, Litera b,, c, d und e, insofern als diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet, gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.
  2. Ziffer 2
    Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche, die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung stehen.
  3. Ziffer 3
    Kolumbien geht davon aus, daß Artikel 3, Absatz 7, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen Straftätern.
  4. Ziffer 4
    Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist ebenfalls einzuhalten.
  5. Ziffer 5
    Kolumbien geht davon aus, daß Artikel 3, Absatz 8, des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.
  6. Ziffer 6
    Artikel 24, des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in Ausnahmefällen, übertragen werden.
  7. Ziffer 7
    Kolumbien geht davon aus, daß die nach Artikel 17, des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen Regierung wirksam wird.
  8. Ziffer 8
    Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit und Nicht-Einmischung betrachtet.
  9. Ziffer 9
    Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die sich Artikel 8, des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner erklärt Kolumbien in bezug auf Artikel 6, Absatz 10, des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Artikel 35, Absatz 2, seiner Politischen Verfassung und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.

Die sich aus Artikel 3, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, sowie aus Artikel 11, ergebenden internationalen Verpflichtungen sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung Kolumbiens in Einklang gebracht wird.

Kuba:

Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 32, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Libanon: Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Libanon erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 2, nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Absatz eins, dieses Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden, nur mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Desgleichen erachtet sich die Regierung der Republik Libanon durch die Bestimmungen des Artikel 32, Absatz 3, nicht gebunden.
  2. Ziffer 2
    Libanon hat Vorbehalte zu Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 7, Absatz 2, Litera f und Artikel 7, Absatz 5, dieses Übereinkommens.

Litauen: Erklärung:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2, zurückgenommen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2025,)

Malaysia: Erklärung:

Malaysia erachtet sich durch Artikel 32, Absatz 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Myanmar: Vorbehalte:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2013,)

Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 vorbringen und erachtet sich an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Niederlande: Vorbehalt:

Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 6,, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.

Das Königreich der Niederlande teilte am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:

Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 6,, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.

Panama: Vorbehalt:

Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Artikel 5, Absatz eins und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden, deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Artikel 30, der Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.

Philippinen:

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Sub-Litera, i und Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,, Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 6, Litera a und Artikel 6, Absatz 9 und 10 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,)

Die Philippinen erachten sich nicht an die in Artikel 32, Absatz 2, vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Artikel 5, Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.

Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von „gemeinsamen Arbeitsgruppen“ und „Verbindungspersonen“ gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Litera d, sowie die „kontrollierte Lieferung“ gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen teilweise zurückgezogen.

Saudi-Arabien: Erklärung:

Saudi-Arabien erachtet sich an Artikel 32, Absatz 2 und 3 nicht gebunden.

Schweden: Erklärung:

Hinsichtlich Artikel 3, Absatz 10, besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 3, Absatz 2, betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.

Die Schweiz spricht Artikel 3, Absatz 6,, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.

Singapur: Erklärung:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Artikel 6, betrachtet.

Vorbehalt:

Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Artikel 32, Absatz 4, des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Artikel 32, Absatz 2 und 3 gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.

Türkei: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 32, Absatz 4, erachtet sich die Türkei durch Artikel 32, Absatz 2 und Absatz 3, nicht gebunden.

Venezuela: Interpretative Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    In bezug auf Artikel 6 :, (Auslieferung)
    Nach Auffassung der Regierung von Venezuela ist dieses Übereinkommen nicht als eine gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von venezolanischen Staatsbürgern zu betrachten, wie dies im geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    In bezug auf Artikel 11, (Kontrollierte Lieferung):
    Nach Auffassung der Regierung von Venezuela werden öffentlich strafbare Vergehen auf dem nationalen Hoheitsgebiet von den zuständigen nationalen Polizeibehörden verfolgt und erfolgt die Anwendung der kontrollierten Lieferungsverfahren nur insoweit, als dies nicht dem innerstaatlichen Recht in diesem Bereich entgegensteht.

Vereinigte Staaten: Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen verlangt oder ermächtigt nicht gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen durch die Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Verfassung der Vereinigten Staaten verboten sind.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von Bürgern an einen Staat, mit dem die Vereinigten Staaten keinen gültigen zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben.
  3. Ziffer 3
    Gemäß den Rechten der Vereinigten Staaten nach Artikel 7, dieses Übereinkommens, Ersuchen abzulehnen, welche ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, werden die Vereinigten Staaten ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, wenn die bezeichnete Behörde nach Rücksprache mit allen entsprechenden Nachrichtendienststellen, Suchtgiftbekämpfungsstellen und Außenpolitikstellen gezielte Information hat, daß ein höherer Regierungsbeamter, der Zutritt zu der nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Information hat, an der Herstellung oder der Verteilung illegaler Suchtgifte beteiligt ist oder diese erleichtert.

Erklärung:

Gemäß Artikel 32, Absatz 4, sind die Vereinigten Staaten von Amerika durch Artikel 32, Absatz 2, nicht gebunden.

Vereinigtes Königreich: Vorbehalt:

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität nach Artikel 7, Absatz 18, nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Artikel 7, Absatz 8, bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Das Vereinigte Königreich hat am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:

Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 18 :,

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:

Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 18 :,

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Artikel 7, Absatz 18, in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Artikel 7, Absatz 8, benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht

Vietnam:

Vietnam hat den zu Artikel 6, angebrachten Vorbehalt zurückgenommen. Der Vorbehalt zu Artikel 32, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Streitbeilegung bleibt weiterhin aufrecht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,

SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,

IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,

ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,

IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,

ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung 1) sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 2) vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,

SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:

________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,

Anmerkung

Siehe auch Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001, (= D).

Schlagworte

e-rk3

Handelsgeschäft, Ratifikationsurkunde, Verfassungssystem, Verfassungsordnung, Rechtsnorm

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR40267858