Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 a,

Inkrafttretensdatum

04.01.2025

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

9. Abschnitt
Transport von Arzneimitteln

Paragraph 66 a,

  1. Absatz einsArzneimittel sind so zu transportieren, dass
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nicht verloren geht,
    2. Ziffer 2
      sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,
    3. Ziffer 3
      ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl bestehen,
    4. Ziffer 4
      sie weder in unvertretbarem Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind,
    5. Ziffer 5
      sie beim Be- und Entladen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, und
    6. Ziffer 6
      sie sicher vor Zugriff durch Unbefugte sind.
  2. Absatz 2Allen Lieferungen von Arzneimitteln müssen folgende Unterlagen beigefügt werden, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Datum der Lieferung,
    2. Ziffer 2
      Name und pharmazeutische Form des Arzneimittels,
    3. Ziffer 3
      gelieferte Menge, und
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers.
    Bei der Lieferung neuverblisterter Arzneimittel sind die Angaben nach Ziffer eins und 4 ausreichend.
  3. Absatz 3Bei allen Lieferungen ist sicherzustellen, dass die festzulegenden Transportbedingungen, insbesondere die Transportdauer und Transporttemperatur eingehalten werden, die Behältnisse unbeschädigt bleiben und die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt. Arzneimittel, für die besondere Lagerbedingungen gelten, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Transportmittel und Transportverpackung sind zu qualifizieren, der Transportprozess ist auf Grundlage eines Qualitätsrisikomanagements zu validieren.
  5. Absatz 5Die Anforderungen nach Absatz eins,, 3 und 4 gelten auch, wenn ein Dritter mit dem Transport beauftragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267743