Kurztitel
Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2024,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 73 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027: Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
60 524,03 Euro;
für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer
60 524,03 Euro;
für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
8 992,14 Euro;
für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
553,36 Euro;
für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
19,02 Euro.