Kurztitel

Lkw-Fahrverbote Generalerneuerung Luegbrücke 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 12 Inntal Autobahn, der A 13 Brenner Autobahn und der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn,
    1. Litera a
      an allen Samstagen vom 11. Jänner 2025 bis einschließlich 15. März 2025, am Samstag 12. April 2025 sowie an allen Samstagen vom 7. Juni 2025 bis einschließlich 27. September 2025 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr und
    2. Litera b
      am Donnerstag 17. April 2025, am Freitag 18. April 2025, am Mittwoch 28. Mai 2025, am Mittwoch 18. Juni 2025 und am Donnerstag 2. Oktober 2025 jeweils in der Zeit von 7 bis 22 Uhr,
    verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Nößlach bis Anschlussstelle Brenner Nord der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
  2. Absatz 2,Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn von der Staatsgrenze Italien/Österreich bis zur Anschlussstelle Nößlach, an allen Samstagen vom 11. Jänner 2025 bis einschließlich 15. März 2025 und an allen Samstagen vom 5. Juli 2025 bis einschließlich 30. August 2025 jeweils in der Zeit von 7 bis 15 Uhr verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Anschlussstelle Nößlach in Fahrtrichtung Innsbruck erreicht werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012803

Dokumentnummer

NOR40267551