Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2024,
BG
Paragraph 2
28.12.2024
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.
27.12.2024
20012798
NOR40267494