(8)Absatz 8,Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.