Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2024

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).

Text

Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche, für die die Vergütung mittels fristgerechtem Mehrfachantrag (Paragraph 7, Absatz 3, MinStG 2022) beantragt wird, bewirtschaftet.
  2. Absatz 2,Für eingelangte Anträge nach Absatz eins, bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung zugrunde zu legen sind.
  3. Absatz 3,Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
  4. Absatz 4,Die AMA errechnet anhand der nach Absatz 2, bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung den zu vergütenden Betrag. Der Betrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der Beträge nach Absatz 4, Sollte diese Summe die in Paragraph 7, Absatz 4, MinStG 2022 genannten Beträge übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Vergütungsbeträge.
  6. Absatz 6,In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Vergütungsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR) oder Umsatzsteuer-Identifikations (UID)-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),
    5. Ziffer 5
      zu vergütender Betrag (nach Absatz 2 bis 4 errechnet und erforderlichenfalls nach Absatz 5, gekürzt).
  7. Absatz 7,Das Zollamt Österreich überweist die nach Absatz 6, Ziffer 5, bekannt gegebenen Beträge auf die Konten der Vergütungsberechtigten nach Absatz 6, Ziffer 3, Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Beträge unter 20 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Absatz 6, erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267319