Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2025,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 5.Paragraph 5,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.