(3)Absatz 3,Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2024, BGBl. II Nr. 433/2023, zuletzt geändert durch die Verordnungen BGBl. 110/2024 und BGBl. 142/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2025 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt 110 aus 2024, und Bundesgesetzblatt 142 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2025 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.