Kurztitel

Saisonkontingentverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.12.2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt 110 aus 2024, und Bundesgesetzblatt 142 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2025 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20012784

Dokumentnummer

NOR40267291