Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Änderungen gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2024, treten gemäß Artikel 8 a, Absatz 2, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft vergleiche auch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2025,).

2. Die Änderungen gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2024, treten gemäß Artikel 8 a, Absatz 4, zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2025,).

Text

Artikel 3

Ausbildung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
  3. Absatz 3,Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
  4. Absatz 4,Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
  6. Absatz 6,Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Absatz eins, liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Altenarbeit, Familienarbeit, Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267256