Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

18.12.2025

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Entgelte für sonstige Leistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für Mahnungen:
      1. Litera a
        erste Mahnung
        0,00;
      2. Litera b
        jede weitere Mahnung
        1,50;
      3. Litera c
        letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010
        5,00.
    2. Ziffer 2
      Abschaltung und Wiedereinschaltung:
      1. Litera a
        Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort
        25,00;
      2. Litera b
        Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden
        30,00;
      3. Litera c
        Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne
        0,00;
      4. Litera d
        Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende
        0,00.
    3. Ziffer 3
      Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
        15,00;
      2. Litera b
        nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
        10,00;
      3. Litera c
        nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
        5,00.
    4. Ziffer 4
      Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        vor Ort
        40,00;
      2. Litera b
        hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
        70,00.
    Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
    1. Ziffer 5
      Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle gemäß TOR-Verteilernetzanschluss bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Artikel 14 bis Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 Sitzung eins, , soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:
      1. Litera a
        Netzanschluss auf der NE 1, 2 oder 3
        20 000;
      2. Litera b
        Netzanschluss auf der NE 4 oder 5
        15 000;
      3. Litera c
        Netzanschluss auf der NE 6 oder 7
        10 000.
      Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.
  2. Absatz 2,Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40267242