Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

7. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. Litera a
    Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

 

0,085 /kWh

Zusätzliche Leistung:

 

100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
  1. Litera b
    Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit:

 

0,3600/kWh

Leistung:

 

100,00 /kW

  1. Absatz eins aDie Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Absatz eins, werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 c, ElWOG 2010 abgedeckt ist,
    1. Ziffer eins
      im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,
    2. Ziffer 2
      im Regionalbereich
      1. Litera a
        für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,
      2. Litera b
        für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %
    reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
  2. Absatz 2Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:
    1. Ziffer eins
      WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      2 429,65;
    2. Ziffer 2
      Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      0,00;
    3. Ziffer 3
      Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      891,62;
    4. Ziffer 4
      Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      0,00;
    5. Ziffer 5
      KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      5 699,76;
    6. Ziffer 6
      Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      904,35;
    7. Ziffer 7
      TINETZ-Tiroler Netze GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      27,82.
  3. Absatz 3Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 1 832,01 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Schlagworte

Sekundärenergie

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40267239