Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,
BG
Paragraph 368
01.01.2025
StPO
25/01 Strafprozess
Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2,), so ist der Antrag nach Paragraph 367, Absatz 2, abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach Paragraph 1425, ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
23.05.2025
10002326
NOR40267198