Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

Paragraph 115 a,

  1. Absatz einsVermögenswerte, die gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
    1. Ziffer eins
      über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (Paragraphen 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (Paragraphen 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß Paragraph 197, abzubrechen ist,
    2. Ziffer 2
      seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (Paragraph 115 b,) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (Paragraph 115 b, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
    1. Ziffer eins
      eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Absatz eins,) glaubhaft gemacht hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Vermögenswert (Absatz eins,) gerichtlich gepfändet ist.
  3. Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267182