Absatz einsBeschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
- Ziffer einsim weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
- Ziffer 2privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
- Ziffer 3dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), auf Verfall (Paragraph 20, StGB), auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB), auf Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.