Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (Paragraph 113, Absatz 2,) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
  2. Absatz eins a,Sichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt.
  3. Absatz 2,Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267180