Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.
  3. Absatz 3,Erkundigungen (Paragraph 151, Ziffer eins,) zur Klärung, ob auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sind keine Ermittlungen im Sinn des Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267168