Absatz einsAuf ihr Verlangen ist
- Litera aOpfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b,
- Litera bOpfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB),
- Litera cOpfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB),
- Litera dOpfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
- Litera eMinderjährigen, die Zeugen von Gewalt waren,
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.