Absatz eins,Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
- Ziffer einssich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
- Ziffer eins aeine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
- Ziffer eins bauf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),
- Ziffer eins cdie Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in Paragraph 66 b, Absatz 3, angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach Paragraph 66 b, Absatz eins, erforderlich ist,
- Ziffer 2Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
- Ziffer 3vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
- Ziffer 4vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5, 194, 197, Absatz 3, 206 und 208 Absatz 3,),
- Ziffer 5auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Absatz 3,,
- Ziffer 6an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
- Ziffer 7während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
- Ziffer 8die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)