Absatz einsDem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
- Ziffer einsdie Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
- Ziffer 2das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
- Ziffer 3die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
- Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,),
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)
- Ziffer 6das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz),
- Ziffer 7die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Paragraph 196 a,).