Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Trennung von Verfahren

Paragraph 27,

Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267151