Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.
  4. Absatz 4,Paragraph 32, Absatz 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 6, BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach Paragraph 75 a, BDG 1979 der Karenzurlaub nach Paragraph 29 c, tritt.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40267127