Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß Paragraph 39 a, zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß Paragraph 39, Absatz 10,
  3. Absatz 3,Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
  5. Absatz 5,Die mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffend
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
    3. Ziffer 3
      das pädagogische Wirken der Vertragslehrperson,
    4. Ziffer 4
      die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
    zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.

Schlagworte

Universitätslehrperson, Unterrichtsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40267100