Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GD-VO

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.

Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 3,).

Text

Datenübermittlungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung von den Landesgesundheitsfonds, von den Landeshauptleuten und von den Trägern von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium über vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium vorgegebene Funktionalitäten (Secure Copy mit Public Key-Authentifizierung) und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen dem Dachverband sowie der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Es ist dabei sicherzustellen, dass der Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen technisch möglich ist. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nicht mehr über den Weg gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ausgelesen werden können.
  3. Absatz 3Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 4, besteht für die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten E01, P01 sowie B01 bis B06. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß Paragraph 3, gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Berichte für das erste Quartal, das erste Halbjahr und die ersten drei Quartale gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und S11.
  4. Absatz 4Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 4, besteht für die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, L01 bis L04, K01 bis K08, G01 und G02 sowie S11. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß Paragraph 3, gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung.
  5. Absatz 5Die Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X04 und E01.
  6. Absatz 6Die Datenübermittlung zwischen der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium besteht aus der in der Anlage 2 definierten Satzart P01.

    Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

  7. Absatz 8Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in Anlage 2 definierten Satzarten B01 bis B06.
  8. Absatz 9Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  9. Absatz 10Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Meldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  10. Absatz 11Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Meldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267058