(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die Paragraphen 25, Absatz 3 und 4, 29, 31 Absatz 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76 b, 76 e, 76 f, 77 und 82 bis 99,