Absatz einsLehrern (Erziehern), die
- Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
- Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.