Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 b,

  1. Absatz eins,Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. Litera a
        ohne einschlägige Berufsausbildung 15,3 €,
      2. Litera b
        mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 29,4 €
    2. Ziffer 2
      als Wart mit Grundbefähigung 248,9 €,
    3. Ziffer 3
      als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 422,3 €,
    4. Ziffer 4
      als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 583,2 €,
    5. Ziffer 5
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 546,7 €, und
    6. Ziffer 6
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 460,3 €.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

    Sub-Litera, i, n dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40266960