Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        11 677,2 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        12 371,0 €,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        12 500,1 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        13 187,1 €,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        13 187,1 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        14 120,3 €.
      Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5,Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40266957