Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2025,
V
Paragraph 5,
01.01.2025
31.12.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2025,
Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
11.12.2025
20012777
NOR40266925