Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,

Text

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Gesetzesnummer

20012776

Dokumentnummer

NOR40266914