Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
V
Paragraph 5,
01.01.2025
31.12.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
09.12.2025
20012776
NOR40266914