Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,

Text

Lohnzuschläge

Paragraph 4,

  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 115,-- € für das erste Kind und von 77,-- € für jedes weitere Kind monatlich.
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,73 € für das erste Kind und 0,49 € für jedes weitere Kind.
  3. Ziffer 3
    Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionistinnen bzw. Professionisten (Malerinnen bzw. Maler, Installateurinnen bzw. Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 4,01 € pro Stunde.
  4. Ziffer 4
    Für Mehrarbeitsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, bis 7 und Paragraph 6, Absatz 5, HGHAngG gebührt mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsschürzen sind der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Gesetzesnummer

20012776

Dokumentnummer

NOR40266913