Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 115,-- € für das erste Kind und von 77,-- € für jedes weitere Kind monatlich.