Altlastenbeurteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2025
ALBV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.
09.12.2024
20012773
NOR40266882