(3)Absatz 3,Soweit eine hybride Gestaltung gemäß § 6 vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 6 MinBestG Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung gemäß Paragraph 6, vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, MinBestG Folgendes:
Sind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren undSind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren und
ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.
Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Z 1 vorzunehmen.Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen.