Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 315,30 €.
  2. Absatz 2Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 223,12 € für den ersten Kessel und 211,09 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  3. Absatz 3Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 239,75 € für den ersten Kessel und 223,12 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  4. Absatz 4Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 367,06 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,60 €.
  6. Absatz 6Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Absatz eins,
  7. Absatz 7Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 104,66 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 127,10 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
  8. Absatz 8Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 315,30 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 91,07 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20012767

Dokumentnummer

NOR40266825