Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2025,

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
    1. Ziffer eins
      ein Grundbezug von 323,32 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 210,15 € monatlich je Kessel;
    3. Ziffer 3
      bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 239,27 € monatlich je Kessel;
    4. Ziffer 4
      bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 412,23 € monatlich je Kessel.
  2. Absatz 2Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 286,15 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 91,67 € monatlich.
  3. Absatz 3Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,67 €.
  4. Absatz 4Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20012766

Dokumentnummer

NOR40266814