Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2025,

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4502 €, für das Bewässern 0,4667 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,8040 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,65 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20012762

Dokumentnummer

NOR40266776