Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2025,

Text

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 334,64 € monatlich.
  2. Absatz 2Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 126,97 € je Kessel.
  3. Absatz 3Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 135,50 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 318,28 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 57,75 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
  6. Absatz 6Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,91 €.
  7. Absatz 7Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Absatz eins, bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
  8. Absatz 8Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 333,87 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 92,43 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20012761

Dokumentnummer

NOR40266766