Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2025,

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 322,48 €.
  2. Absatz 2Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 128,23 € monatlich je Kessel.
  3. Absatz 3Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 136,78 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 320,67 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
  6. Absatz 6Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
  7. Absatz 7Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 307,12 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 87,88 € monatlich.
  8. Absatz 8Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt - abweichend von Absatz 7, - Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 15,96€.
  9. Absatz 9Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,96 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20012754

Dokumentnummer

NOR40266678