Absatz eins,Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:
- Ziffer einsGefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
- Ziffer 2Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
- Ziffer 3Gefahren durch Sauerstoffmangel,
- Ziffer 4mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
- Ziffer 5Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
- Ziffer 6Gefahren durch Schüttgüter,
- Ziffer 7Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
- Ziffer 8Gefahr durch Absturz oder Versinken.