Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 13
01.01.2025
31.12.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
27.11.2025
20012752
NOR40266650