Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
- Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
- Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
- Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen;
- Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen;
- Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen;
- Ziffer 6Chrom VI-Verbindungen;
- Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen;
- Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen;
- Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
- Ziffer 10Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
- Ziffer 11Schweißrauch;
- Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
- Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
- Ziffer 14Benzol;
- Ziffer 15Toluol;
- Ziffer 16Xylole;
- Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol;
- Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
- Ziffer 19Dimethylformamid;
- Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
- Ziffer 21Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen;
- Ziffer 22Phosphorsäureester;
- Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
- Ziffer 24Isocyanate.